Göttingen (dpa) - Die Sozialämter dürfen die Hilfen für arbeitsunwillige Asylbewerber nicht dauerhaft auf Null kürzen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Eilverfahren entschieden und damit dem Antrag eines Asylbewerbers stattgegeben (Aktenzeichen: 2 B 308/03).
Die Fürsorgepflicht gebiete es den Behörden, spätestens nach drei Monaten erneut das Gespräch mit dem Asylbewerber über seine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit zu suchen, heißt es in dem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss.
Grundsätzlich seien arbeitsfähige, nicht erwerbstätige und nicht mehr der Schulpflicht unterliegende Asylbewerber verpflichtet, gemeinnützige Arbeiten zu übernehmen, heißt es in der Entscheidung. Wenn sie sich grundlos weigern, sei eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen möglich und gerechtfertigt. Da Asylbewerber aber vielfach keine Möglichkeit hätten, ihren notwendigen Lebensunterhalt anderweitig zu decken, gelte der Fürsorgedanke.
Die Leistungen des Sozialamts dürften deshalb nicht dauerhaft eingestellt werden, entschieden die Richter. Im konkreten Fall muss die Sozialbehörde erneut das Gespräch mit dem betroffenen Asylbewerber suchen und ihm bis auf weiteres wieder ungekürzte Leistungen gewähren.