Ersatzdienst im Ausland

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epidemie
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Fr 31. Mär 2006, 17:27 - Beitrag #1

Ersatzdienst im Ausland

Moin.

Ich wollte mal fragen ob ihr ähnliche/gleiche Erfarhungen gesammelt habt & wie das mit dem Prozedere abläuft...

Also, soweit ich bisher informiert bin, muss ich mich nun bei meinem Kreiswehrersatzamt melden und meine Musterung fordern (wurde noch nicht gemacht). Dann soll ich denen von vornherein sagen dass ich mich auf Artikel 3 Absatz 2 (wenn ich nicht irre) berufe und verweigern will. Den Formschrieb sollte ich schon inner Tasche haben.
Dann muss ich mich bei denen also ausmustern lassen & kann dann den Ersatzdienst im Ausland machen.

Habt ihr Ersatzdienst im Ausland geleistet oder etwas ähnliches auf Freiwilliger Basis (Karitativ[Caritativ?!])?
Und was passiert wenn ich, ungemustert, n freiwilliges soz. Jahr o.ä. im Ausland mache? Im Hinblick auf Wehrdienst danach?!

:>

epidemie.

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Fr 31. Mär 2006, 18:30 - Beitrag #2

Einerseits eine rein formale Information: "Dann muss ich mich bei denen also ausmustern lassen" ist mißverständlich, mit einer Ausmusterung bräuchtest du überhaupt keinen Dienst mehr zu leisten. Du läßt dich nur nicht von ihnen einziehen.

Dann findest du hier ein pdf mit Informationen. Es enthält auch die Angaben der offiziell anerkannten Trägerorganisationen. Wenn dein ADiA (="Anderer Dienst im Ausland", die Auslandsalternative zum Freiwilligen Sozialen Jahr) anstelle eines Zivildienstes anerkannt werden soll, mußt über eine dieser Organisationen vermittelt werden. Sehr aufschlußreich ist der Wikipedia-Artikelvon jemandem, der am ADiA-Programm teilgenommen hat. Er meint, daß du dich 18 Monate vorher informieren und mindestens ein Jahr vorher bewerben solltest. Die Bewerberdichte pro Stelle ist offenbar teilweise ziemlich hoch, entsprechend auch die Anforderungen (siehe pdf). Außerdem dürfen die Trägerorganisationen nur ein Taschengeld zahlen (bzw. nehmen eine "Spende" für die Unterbringung etc.).

Die gesetzliche Grundlage für diesen Ersatzdienst:
Zivildienstgesetz § 14b Andere Dienste im Ausland
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie
1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2. diesen Dienst unentgeltlich leisten.


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