Wem gehört der Schatz?

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Ipsissimus
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Mo 4. Nov 2013, 01:33 - Beitrag #1

Wem gehört der Schatz?

http://www.spiegel.de/kultur/gesellscha ... 31531.html

Irgendwie kommt mir das wie modernes Raubrittertum vor, aber ich kann es noch nicht richtig greifen.

janw
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Mo 4. Nov 2013, 02:45 - Beitrag #2

Genau genommen müssten die Bilder den Erben der Enteigneten zurück gegeben werden. Dazu müssten diese aber gefunden werden oder sich melden, und die jeweiligen Bilder müssten ihnen jeweils zugeordnet werden.
Ansonsten bleibt wohl nur, daß sie beim Staat bleiben und in einem Ministerium oder in einem Museum aufgehängt werden, wenn Staat sie nicht verkaufen will.

Lykurg
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Mo 4. Nov 2013, 10:25 - Beitrag #3

Ein schwieriger, vielschichtiger Fall. Natürlich muß für jedes einzelne Bild die Eigentumsfrage ermittelt werden, und das ist - gerade angesichts der geschilderten Lebensverhältnisse des Vorbesitzers und der schieren Größe der Sammlung - zweifellos langwierig. Hier in der Bibliothek arbeitet ein kleines Team seit fast zehn Jahren ausschließlich an der Auffindung und - wenn möglich - Rückgabe von NS-Raubgut an die Erben, teilweise sind damit für ein einzelnes Buch monatelange Recherchen verbunden, oft ohne Ergebnis. Hoffentlich sitzt also nicht nur eine Kunsthistorikerin an diesem Schatz, sonst wird das auch mit den Erben immer schwieriger... Öffentliche Resonanz kann da natürlich helfen, die Dringlichkeit zu erhöhen und mögliche Erben dazu zu bringen, sich zu melden; allerdings natürlich nur, wenn deshalb keine Pauschalentscheidungen im Eilverfahren getroffen werden müssen.

Grundsätzlich ist Rückgabe an die Erben unbedingt der richtige Weg. Ich bin der Meinung, daß Eigentum an Kunstschätzen ausschließlich rechtmäßig werden kann, wenn der Vorbesitzer rechtmäßiger Eigentümer war, und ansonsten -unabhängig vom Zeitraum- treuhänderisch an den Staat fallen sollte, mit der Auflage zur schnellstmöglichen Klärung der Eigentümerfrage. Sollte sich diese nicht klären lassen, ist eine angemessene Nutzung, also etwa Ausstellung, unter sichtbarem Vermerk der ermittelten Vorbesitzverhältnisse angemessen. Dann wird der Staat aber meines Erachtens jedoch nicht Eigentümer, insofern ist auch dann ein Verkauf nicht angemessen'. Sollten doch einmal Erben auftauchen, wäre der Fall neu aufzurollen. - Neulich sah ich im Kulturhistorischen Museum Rostock eine faszinierende Sammlung ebenfalls eines Kunsthändlers aus dem 3. Reich, ebenfalls gemischt aus 'entarteten' und konformen Werken, die dort zusammen ausgestellt werden, da keine Erben vorhanden bzw. auffindbar sind oder aber - das kommt auch vor - diese sich mit dem Museum auf Dauerleihgabe oder Schenkung geeinigt haben. Hier wird aus dem Raubgut gelebte Geschichte.

Die Grenzziehung kann allerdings gerade in diesem (und dem Rostocker) Fall schwierig werden, weil ein Kunsthändler und -sammler natürlich auch rechtmäßig erworbene Bilder besitzen kann (/dürfte), und viele Händler und Antiquare in der unmittelbaren Nachkriegszeit ihre Geschäftsunterlagen vernichtet haben. Problematisch zu bewerten sind auch die im Umfeld der Emigration und Enteignung verkauften Kunstwerke aus jüdischem Besitz, die Kunsthändler oft - in Ausnutzung ihrer Zwangslage - weit unter Marktwert erworben haben. Wo beginnt dort der Raub, und wer sind die Raubritter?

Maglor
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Mo 4. Nov 2013, 20:41 - Beitrag #4

Eventuell müssen die Kunstwerke gar nicht an die Erben zurückgegeben werden, nämlich wenn die rechtmäßigen Eigentümer gar keine natürlichen Personen waren. Handelte es sich um Stiftungen etc. sind die ja nicht sterblich.

Zu überpfrüfen wäre erst einmal, woher der Kunsthändler die Bilder hatte. Die eine Möglichkeit ist die, dass er ein Gemälde aus dem Besitz des Deutschen Reichs oder seines Rechtsnachfolgers unterschlagen hat - das Gemälde gehört dann eigentlich dem Staat. Es wäre zu erörten, inwiefern die Beraubung des 3. Reich Widerstand ist und ob Beutekunst aus dem 2. Weltkrieg nicht grundsätzlich dem gehört, der sie mitgenommen hat.
Die andere Möglichkeit ist, dass er das Gemälde rechtmäßig durch Kauf erworben hat.
Es könnten natürlich auch "jüdische Vermächtnisse" sein.

Ein Teil der Sammlung hatte der Erbe auch schon an Dritte weiterverkauft. Ob das jetzt gutgläubiger Erwerb war?

Zumindest die artgerechten Teile der Sammlung waren wahrscheinlich für das geplante Führermuseum bestimmt. Ganz im Sinne des Führerwillens wäre es also, die Sammlung öffentlich zur Schau zu Stellen.

Der jetzige Besitzer erbte sie Sammlung bereits 1956. Wäre es nicht denkbar ihn nur in Höhe der hinterzgenen Erbschaftssteuer zu enteignen? Die wäre dann wahrscheinlich ohne verjährt.

Lykurg
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Mo 4. Nov 2013, 22:57 - Beitrag #5

Das könnte tatsächlich in Einzelfällen gelten im Fall von Museen, die entartete Werke abgeben mußten und nun zurückbekommen könnten. Wer weiß, ob solche Provenienzen dabei sind.

Auch wenn es sich um Unterschlagung von Gemälden aus Reichsbesitz gehandelt haben sollte, stünde damit ja nicht fest, daß das Reich rechtmäßiger Eigentümer war - Enteignung etwa im Rahmen der Reichsfluchtsteuer, Konfiszierung bei Wohnungsauflösungen etc. dürften nicht zu rechtmäßiger Übereignung führen. Daß Beutekunst "grundsätzlich dem gehört, der sie mitgenommen hat" wäre ein ganz ganz schlechter Präzedenzfall gegenüber Rußland (u.a.), ich kann mir unmöglich vorstellen, daß die Bundesregierung ein solches Ergebnis zuließe (und auch unsere unabhängige Justiz sollte sich da wohl nicht allzu anders entscheiden). Dem 3. Reich Wertgegenstände zu rauben, die es seinerseits geraubt hat, ist meines Erachtens zunächst einfach nur kriminell und gibt dem Dieb kein Anrecht darauf. Woher hast du die Information mit dem Führermuseum? Das spräche ja tatsächlich für eine solche graubraune Herkunft und Diebstahl, es sei denn, Gurlitt hätte als Zwischenhändler fungiert und wäre nicht mehr dazu gekommen, die Werke weiterzuverkaufen.

Die Erbschaftssteuer wäre dann wohl auch noch nach dem damaligen Marktwert zu bestimmen... Pfui Spinne, das gefällt mir überhaupt nicht. Meines Erachtens haben tatsächlich die Erben ein Anrecht auf vollständige Rückgabe, wenn irgend möglich - dazu sind wir moralisch verpflichtet.

Maglor
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Mo 4. Nov 2013, 23:44 - Beitrag #6

Zitat von Lykurg:Auch wenn es sich um Unterschlagung von Gemälden aus Reichsbesitz gehandelt haben sollte, stünde damit ja nicht fest, daß das Reich rechtmäßiger Eigentümer war

... dann stünde aber definitiv fest, dass Gurlitz nie rechtmäßiger Eigentümer der Gemälde war. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann ausgeschlossen. Da der Weiterverkauf von Diebesgut ja unter Hehlerei fällt, ist die öffentliche Versteigerung von Diebesgut ein Staatsakt.
Sollte das Reich rechtsmäßiger Besitzer sein, bleibt es beim den Reichsverwesern, über den Verbleib zu entscheiden.

Gurlitz war kurzzeitig mit der Sammlung für das in Linz geplante Führermuseum beschäftigt. Das Projekt war nicht als kriegswichtig und wurde schnell auf Eis gelegt.
Ansonsten ging es bei der Raubkunst meistens darum, Devisen aus dem Ausland zu beschaffen, indem die Stücke über die Schweiz ausführte.

Padreic
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Di 5. Nov 2013, 02:56 - Beitrag #7

Die rechtliche Grauzone, in der sich in diesem Fall alle bewegen, lässt sich wohl schon daran ausmachen, dass die Öffentlichkeit seit über zwei Jahren nicht über diesen Fall informiert wurde. In einem Fall, wo man Erben ausfindig machen will, sollte doch im Normalfall ein öffentlicher Aufruf der erste Schritt sein, oder nicht?
Ich kann mir jedenfalls durchaus vorstellen, dass dem Mann erstmal alle diese Gemälde für Jahre wegzubeschlagnahmen durchaus am Rande der Legalität ist. Von meinem ethischen Empfinden her stört es mich jedoch kaum. Hätte der Mann Anstand gehabt, hätte er nach dem Tod seines Vaters Verhandlungen aufgenommen und zumindest dafür gesorgt, dass die Werke öffentlich ausgestellt werden können.

@Lykurg
Ich bin der Meinung, daß Eigentum an Kunstschätzen ausschließlich rechtmäßig werden kann, wenn der Vorbesitzer rechtmäßiger Eigentümer war, [...]

Ich denke, da muss man zumindest nach dem Zeitraum differenzieren. Geht es um Kunst aus dem 16. Jh. oder dergleichen, dürfte es in vielen Fällen zwischendurch zu dubiosen Über- und Aneignungen gekommen sein. Ich meine, man stelle sich vor, dass ein Gemälde für einen Fürsten gemalt wurde und ein anderer in einem nicht rechtmäßigen Krieg dieses Bildnis im 16. Jh. erobert/geraubt hat; will man dann wirklich die Erben des ersteren Fürsten ausfindig machen und ihnen das Bildnis zurückgeben?

Ipsissimus
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Di 5. Nov 2013, 11:01 - Beitrag #8

Der Begriff des "Eigentums" bezeichnet aus meiner Sicht ein etwas fragliches Konzept, vor allem in Zusammenhang mit einem Folgekonzept wie "Erbe". Andererseits gefällt mir auch nicht, wie im vorliegenden Fall offensichtlich vorauseilend die bloße Vermutung eines möglichen Rechtsverstoßes verwendet wird, um schon mal Fakten zu schaffen und eine unabdingbare Entwicklungsrichtung des Falles zu suggerieren, die zugleich mit öffentlicher Empörung abgesichert werden. "Grauzone", der Begriff trifft es ganz gut.

janw
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Di 5. Nov 2013, 13:44 - Beitrag #9

Ipsi, meinst Du, daß der Besitzer einen Teil der Bilder aus ganz freiwilligem Erwerb oder Überlassung besessen hat, daß also die Nazi-Raubkunst-Unterstellung überwiegend oder ganz konstruiert ist?

Ipsissimus
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Di 5. Nov 2013, 15:34 - Beitrag #10

Der Besitzer selbst auf jeden Fall, hinterfragt werden muss der Vater des Besitzers. Beim derzeitigen Besitzer selbst ist bestenfalls Erbsteuer- oder Einkommenssteuer-Hintergehung zu vermuten, die Erbschaft selbst ist legal - ob sie gültig ist, hängt davon ab, wie sein Vater in den Besitz geraten ist. Und das muss, da bin ich ja völlig mit einverstanden, für jedes Bild geklärt werden. Ich wende mich nur gegen diese vorauseilende Vermutung eines Rechtsbruches, allein aufgrund des Umstands, dass jemand im Zug in die Schweiz fährt und Bargeld in der Tasche hat, als würde jemand mit 9000 Euro ein Nummernkonto füttern, das ist lächerlich.

janw
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Di 5. Nov 2013, 15:53 - Beitrag #11

Nun, 9000 Euro sind für mich schon bemerkenswert, weil es recht nah an den 10 000 Euro ist, bei denen die Bank nach einer Herkunft des Geldes fragen müsste.
Außerdem würde man doch normalerweise das Geld überweisen und nicht damit ein paar Hundert km zur Bank in der Schweiz fahren.
Von daher hat das für mich schon ein odeur.

Padreic
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Di 5. Nov 2013, 17:44 - Beitrag #12

http://www.dw.de/m%C3%BCnchner-kunstfund-umfasst-auch-bisher-unbekannte-gem%C3%A4lde/a-17205000

Das korrigiert das Bild leicht; z. B. fand die Durchsuchung erst 2012 und nicht 2011 statt. Und es wird von sachgerechter Lagerung der Bilder gesprochen, was im Spiegel-Bericht anders klang...

janw
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Di 5. Nov 2013, 22:11 - Beitrag #13

Hm, dieser Satz
Zitat von DW:Es handele sich nicht nur um Nazi-Raubkunst, sondern auch bis ins 16. Jahrhundert zurückreichende ältere Bilder wie etwa Werke Albrecht Dürers, so Hoffmann. Alle Bilder seien nach ihrem Eindruck echt. Es gebe "überhaupt keine Anhaltspunkte", dass Fälschungen dabei seien.

ist allerdings fragwürdig:
Warum sollten die enteigneten oder zum Verkauf gezwungenen Kunstbesitzer nicht auch Bilder von Dürer besessen haben? Das klingt ein bisschen nach "Juden haben entartete Kunst besessen, aber - Gott bewahre - doch keine urdeutschen Meisterwerke von Dürer".
Entsprechend kann ich mir auch vorstellen, daß unter den enteigneten Bildern auch solche waren, die bisher nicht bekannt waren - weil vielleicht einer der Besitzer oder seine Vorgänger einem Matisse oder Dix direkt ein Bild abgekauft hatten, das dann nicht in das Werksverzeichnis der Künstler gelangt ist.

In meinen Augen wäre es angebracht, eine Art Treuhandstelle für Kunst mit im Zusammenhang mit der NS-Diktatur unklaren Eigentumsverhältnissen zu gründen, die solche Werke kommissarisch verwaltet und in Zusammenarbeit mit Organisationen wie dem Zentralrat der Juden nach den letzten Eigentümern vor der Enteignung bzw. dem Zwangsverkauf sucht (das Zollamt könnte das übernehmen, wobei das aber angesichts der Bundesländer-Verteilung der Zollämter zu einer Zersplitterung der Kompetenzen führen würde).
Ich würde dabei so weit gehen, daß jede Veräußerung aus verfolgter Hand zwischen 1933 und 1945 als unrechtmäßig und restituierungspflichtig anzusehen ist.

Maglor
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Di 5. Nov 2013, 23:40 - Beitrag #14

Da der Kunsthändler bereits vor 1933 und auch nach 1945 tätig war, ist nicht auszuschließen, dass einzelne Werke außerhalb des brauen Zeitrahmen legal oder illegal erworben wurden. Ich gehe mal davon aus, dass es keine Kassenbelege gibt.
(Die zitierte Logik, artgerechte Kunst von Dürer könne keine Raubkunst sein, ergibt trotzdem keinen Sinn.)
Im Zweifel ist eh alles Nazi-Raubkunst. :crazy:
Genau das ist auch das Problem an der Sache. Man kann dem Erben des Schatzes nicht aufgrund einer simplen Unterstellung sein mühsam gehütetes Vermögen abnehmen. Alle Bilder, bei denen nicht feststeht, dass illegal erworben wurden, müssen zurückgegeben werden.
Zu der Verallgemeinerung, dass Kunsthandel an sich schon kriminell ist, lasse ich mich natürlich hinreißen. ;)

janw
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Mi 6. Nov 2013, 01:49 - Beitrag #15

Zitat von Maglor:Genau das ist auch das Problem an der Sache. Man kann dem Erben des Schatzes nicht aufgrund einer simplen Unterstellung sein mühsam gehütetes Vermögen abnehmen. Alle Bilder, bei denen nicht feststeht, dass illegal erworben wurden, müssen zurückgegeben werden.

Die bisher geübte Geheimhaltung empfinde ich nicht gerade als förderlich, um etwaige Anspruchsberechtigte auf die Bilder aufmerksam zu machen, so daß sie ihre Ansprüche geltend machen können.

Traitor
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Mi 6. Nov 2013, 14:25 - Beitrag #16

Normalerweise sind Bilderstrecken ja eher als Spam zu beurteilen, aber im DW-Artikel enthält Bildunterschrift Nr. 5 einen ganz entscheidenden Anhaltspunkt:
Gustave Courbet (1819 - 1877)
Der Titel dieses Bildes heißt "Mädchen mit Ziege". Das beschlagnahmte Bild wurde nach Angaben der Kunsthistorikerin Meike Hoffmann erst 1949 auf einer Auktion versteigert. Das Bild geriet also erst nach Ende des Zweiten Weltkriegs in die Sammlung Gurlitt.


Es gibt also bereits erwiesenermaßen mindestens ein Bild, das nicht während der NS-Zeit in die Sammlung kam, vermutlich auch mehr. Zwar kann auch ein solches vorher enteignet gewesen sein. Aber eine Einzelfallprüfung ist ja eh nötig.

Dass die Geld-im-Zug-Geschichte zu einem Verdacht führte, finde ich nachvollziehbar. Um zu beurteilen, ob daraus unangemessene Überwachung folgte, müsste man sich ansehen, wie schnell diese eskalierte. Zumindest die Durchsuchung fand ja anscheinend erst nach der "Löwenbändiger"-Auktion statt, die sicher den Anfangsverdacht massiv erhärtet hat und dies auch hätte, wenn zwischendurch gar nichts ermittelt worden wäre.

Zitat von Padreic:Hätte der Mann Anstand gehabt, hätte er nach dem Tod seines Vaters Verhandlungen aufgenommen und zumindest dafür gesorgt, dass die Werke öffentlich ausgestellt werden können.
Und 2011 nach der "Einigung zwischen Gurlitt und den Flechtheim-Erben" wäre nochmal eine Gelegenheit gewesen, von sich aus den Rest der Sammlung aufzurollen.

Zitat von janw:Ich würde dabei so weit gehen, daß jede Veräußerung aus verfolgter Hand zwischen 1933 und 1945 als unrechtmäßig und restituierungspflichtig anzusehen ist.
Fähig, nicht pflichtig, würde ich sagen. Erstens kann man sich Fälle vorstellen, in denen eine Hand 1933 etwas verkaufte, aber erst 1944 verfolgt wurde. Zweitens gibt es das schwierig zu beurteilende Kontinuum mehr oder weniger gutgläubigen Ankaufs, bei dem ich mir von Rückgabe über Rückkaufoption bis Verbleib je nach Fall alles vorstellen kann.
Wobei die Ideallösung in Streitfällen meines Erachtens fast immer eine einvernehmliche Öffentlichmachung der Objekte wäre, mit Widmungen "im Gedenken an meinen verfolgten Vorfahren" seitens der Vorbesitzererben und "im Wissen über die zweifelhafte Herkunft" seitens der Nachbesitzer. (Zwecks Zukunftssicherheit gehe ich hier vom Fall aus, dass der Vorbesitzer nicht mehr selbst lebt; in wenigen Fällen mag das aber glücklicherweise noch anders sein, da ersetze man entsprechend.)

@Lykurg+Padreic zum "rechtmäßigen Besitz" auf langen Zeitskalen: Als entscheidend würde ich hier nicht die vergangene Zeit ansehen, sondern die Existenz eines verantwortungsfähigen Nachfolgers (rechtlich und/oder moralisch) des illegalen Aneigners. Die BRD hat beschlossen, für die NS-Zeit Verantwortung und Sühne zu übernehmen. Daraus folgt für den Staat die Verpflichtung, sich um verbliebene Raubkunstfälle zu kümmern, und für die Bürger die Verpflichtung, damals nach heutigen Kriterien unrechtmäßig erworbenen Besitz zurückzugeben. Für 16.-Jahrhundert-Fürsten gibt es dagegen keine entsprechend moralisch verpflichteten Nachfolger; selbst bei Fürstenhäusern mit ununterbrochener Linie läge der Fall schwächer. Zudem gibt es da ja eigentlich noch die Rechtsnormen der Verjährung und der Nichtrückwirkendheit moderner Gesetze, die für die NS-Zeit einmalig ausgesetzt werden.

Ipsissimus
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Mi 6. Nov 2013, 14:56 - Beitrag #17

Wobei die Ideallösung in Streitfällen meines Erachtens fast immer eine einvernehmliche Öffentlichmachung der Objekte wäre, mit Widmungen "im Gedenken an meinen verfolgten Vorfahren" seitens der Vorbesitzererben und "im Wissen über die zweifelhafte Herkunft" seitens der Nachbesitzer.

Diese Art von elegantem Einsacken wäre zwar im Sinne der interessierten Öffentlichkeit und des Staates als Ideallösung und eventuell für die Nachbesitzer als Möglichkeit, mit Anstand aus der Sache rauszukommen, anzusehen, dürfte aber wohl kaum eine Lösung für die Erben der ursprünglichen, unrechtmäßig enteigneten Vorbesitzer darstellen, zumindest solange nicht, wie Eigentum ein derartiger Stellenwert für die Berechnung des gesellschaftlichen Rankings zukommt und Kunstwerke Eigentum sein können.

Traitor
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Mi 6. Nov 2013, 20:58 - Beitrag #18

Ich habe es ja bewusst für nicht eindeutig klärbare Streitfälle reserviert. Zuvor darf das "im Zweifel für den Angeklagten" gerne deutlich zurückhaltender angewendet werden als sonst üblich, sprich eher schon in Richtung "im Zweifel für die Opfer" gegangen werden.
Wenn der entscheidende Aspekt an der Eigentumszuweisung nur der gesellschaftliche Status ist, dann sollte den eine prominente Nennung in einer Ausstellung doch genausogut erbringen.
Kritisch sehe ich eher Fälle, bei denen besonders starke persönliche Bindungen an das Objekt bestehen, zumindest bei überlebenden Originalbesitzern oder erster Erbengeneration.

janw
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Mi 6. Nov 2013, 22:06 - Beitrag #19

Zitat von Traitor:Fähig, nicht pflichtig, würde ich sagen. Erstens kann man sich Fälle vorstellen, in denen eine Hand 1933 etwas verkaufte, aber erst 1944 verfolgt wurde. Zweitens gibt es das schwierig zu beurteilende Kontinuum mehr oder weniger gutgläubigen Ankaufs, bei dem ich mir von Rückgabe über Rückkaufoption bis Verbleib je nach Fall alles vorstellen kann.
Wobei die Ideallösung in Streitfällen meines Erachtens fast immer eine einvernehmliche Öffentlichmachung der Objekte wäre, mit Widmungen "im Gedenken an meinen verfolgten Vorfahren" seitens der Vorbesitzererben und "im Wissen über die zweifelhafte Herkunft" seitens der Nachbesitzer. (Zwecks Zukunftssicherheit gehe ich hier vom Fall aus, dass der Vorbesitzer nicht mehr selbst lebt; in wenigen Fällen mag das aber glücklicherweise noch anders sein, da ersetze man entsprechend.)

Pflichtig.
Eine Konstellation Verkauf durch einen viel später Verfolgten ist natürlich denkbar, sollte sich aber herausfiltern lassen.
Gutgläubigen Erwerb in der NS-Zeit würde ich in Frage stellen, wer da solche Kunst gekauft hat, müsste eigentlich gewusst haben, was für einen Hintergrund diese hatte. In der Nachkriegszeit mag es etwas anders aussehen, wobei ich da aber auch verbreitetes Scheuklappen-Denken annehme, man fragte nicht, worauf man eine unbequeme Antwort erhalten hätte.

Die Dimension des NS-Verbrechens rechtfertigt für mich eine Nachweispflicht der rechtmäßigen Eigentumsgeschichte durch heutige Besitzer.
Unklare Fälle gehören für mich in öffentliche Treuhänderschaft, durchaus mit Ausstellungsmöglichkeit, mit der Kennzeichnung als incertae sedes.

Wenn der entscheidende Aspekt an der Eigentumszuweisung nur der gesellschaftliche Status ist, dann sollte den eine prominente Nennung in einer Ausstellung doch genausogut erbringen.
Kritisch sehe ich eher Fälle, bei denen besonders starke persönliche Bindungen an das Objekt bestehen, zumindest bei überlebenden Originalbesitzern oder erster Erbengeneration.

Die Frage nach der Möglichkeit persönlicher Bindungen geht für mich zu weit, diese zu empfinden und zu vertreten ist unhinterfragbare Sache des Einzelnen.
Sicher kann man Eigentum an Kunst generell in Frage stellen; es ist nun aber möglich, und die Kunst stellt neben ihrem ideellen Wert auch einen materiellen Wert dar, bedeutet also materiellen Handlungsspielraum.
Diese Frage ist gerade im Falle der Raub- und Zwangsverkaufskunst fehl am Platze.

Maglor
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Mi 6. Nov 2013, 22:32 - Beitrag #20

Das einzige Opfer eines Schwarzhandels mit Gemälden ist der Fiskus.

Die emotionale Bindung der Eigentümer oder ihrer Erben an die verlorenen Kunstwerke würde nicht zu hoch einschätzen. Es handelt sich bei den Privatpersonen meistens um sogenannte Kunstsammler oder ebenfalls Kunsthändler. (Die gilt insbesondere für die Sammlung Flechtheim.) Man könnte jetzt von Spekulanten sprechen. Das Sammeln von Kunstwerken ist eine Wertanlage oder eine Neurose - oder beides.

Die beim Bildnis des Löwenbändigers erfolgte Einigung spricht für sich. Der "Löwenbändiger" wurde für 720.000,00 € an einem unbekannten Bieter zugeschlagen, die Beute unter den mutmaßlichen Eigentümern brüderlich geteilt.
"Im Fall des Löwenbändigers konnten, wie so oft, vor allem die Aufkleber und Notizen auf der Rückseite des Rahmens Aufschluss geben. Demnach war es offensichtlich über den Kunsthändler (und Beckmann-Galeristen) Alfred Flechtheim an den Kunsthändler Hildebrand Gurlitt gegangen. Nun musste geklärt werden, ob Ansprüche der Flechtheim-Erben gegeben waren. Obwohl sich der genaue Zeitpunkt des einstigen Eigentümerwechsels nicht exakt festlegen ließ, einigten sich die beiden Parteien – der Erbe Cornelius Gurlitt und die durch ihren Anwalt vertretenen Erben Flechtheims – darauf, den Erlös für das für Beckmann so typische Zirkusmotiv zu teilen." zeit


Zum Schicksal von Alfred Flechtheims privater und gewerblicher Kunstsammlung vermerkt Wikipedia, aufgrund der wirtschaftlichen Not seit zwischen 1933 und 1937 ein Großteil der Sammlung verschleudert worden, einer kleiner Teil wurde 1941 von der Gestapo beschlagnahmt.


Wo NS-Raubkunst bereits anfangen kann, zeigt dieses Beispiel aus Köln, Welt 09.04.2013:
"Nach jahrelangem Streit will die Stadt Köln ein wertvolles Gemälde des österreichischen Malers Oskar Kokoschka an die Erben des jüdischen Kunsthändlers Alfred Flechtheim zurückgeben. ... Das berühmte Gemälde "Portrait Tilla Durieux", dessen Wert auf rund drei Millionen Euro geschätzt wird, befindet sich im Museum Ludwig. ...
Das Kokoschka-Bild befindet sich seit der Schenkung von Haubrich im Jahr 1946 in der städtischen Sammlung. Haubrich hatte das Bild nach Angaben der Stadt 1934 "in gutem Glauben" gekauft. ...Die Geschichte des Gemäldes sei heute zwar nicht mehr lückenlos aufzuklären, teilte die Kommission am Sitz ihrer Geschäftsstelle in Magdeburg mit. Es sei aber davon auszugehen, dass Flechtheim aufgrund seiner Verfolgung durch das NS-Regime gezwungen war, das Gemälde aufzugeben. ... Köln hatte die Rückgabe zunächst abgelehnt, weil Flechtheim (1878-1937) bereits in der Spätphase der Weimarer Republik in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei."


Wenn das bereits Raubkunst ist, dann ist alles nur geklaut! :crazy:
Die "Dimension des NS-Verbrechens" wird so doch nur der Lächerlichkeit preisgegeben. Der Stadt Litauen entschädigt Holocaust-Überlebende mit 460,00 € und in Deutschland trägt man dafür Sorge, dass die Erben eines den Ruin getriebenen Kunsthändlers Anspruch auf den verschachterten Warenbestand haben.

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